Energiedichte um 25 % erhöht, Platzbedarf um 20 % reduziert
BOHOT, Bulgarien, und MÜNCHEN, 9. Juni 2026 /PRNewswire/ -- Das CRRC Zhuzhou Institute wird sein flüssigkeitsgekühltes Energiespeichersystem der Serie 6.X auf der „The Smarter E Europe 2026" vom 23. bis 25. Juni in der Messe München an den Ständen B2.540 und B2.640 in Halle B2 erstmals vorstellen. Die Markteinführung wird durch das 200-MWh-Bohot-BESS-Projekt des Unternehmens in Bulgarien unterstützt, das im April 2026 vollständig ans Netz gegangen ist.
Im Mai 2026 erstreckte sich das Energiespeichergeschäft des CRRC Zhuzhou Institute auf über 25 Länder und Regionen. Auf der Messe wird das Unternehmen die technischen Verbesserungen seiner neuesten Speicherprodukte sowie seine Erfolgsbilanz bei der Umsetzung europäischer Projekte in den Vordergrund stellen.
Neuvorstellung: Das flüssigkeitsgekühlte Energiespeichersystem 6.X
Das 6.X-System bietet drei wesentliche technische Fortschritte:
Verbesserte Raumnutzung: Die Energiedichte steigt um 25 % und der Platzbedarf wird um über 20 % reduziert, wodurch Flächenengpässe und Herausforderungen bei der Baugenehmigung auf den europäischen Märkten bewältigt werden.
Optimierte thermische Leistung: Ein Wärmeableitungsdesign mit oberer Entladung und temperaturadaptiver Steuerung senkt den Energieverbrauch für das Wärmemanagement um über 10 % und verbessert so die Gesamteffizienz des Systems.
Abdeckung des gesamten Szenarios: Die integrierte Lösung unterstützt Anwendungen in der Energieerzeugung, im Netzbereich sowie im gewerblichen und industriellen Bereich (C&I) und ermöglicht es Anlagenbesitzern, ihre Rendite in verschiedenen Einsatzkontexten zu maximieren.
Sicherheitsvalidierung im großen Maßstab
Das CRRC Zhuzhou Institute veröffentlichte Sicherheitsergebnisse aus groß angelegten Brandtests und einer sechsstufigen Extrem-Sicherheitsvalidierung gemäß UL 9540A:2026 und NFPA 855:2026, zwei international anerkannten Normen für Batteriespeichersysteme.
Validierte Umsetzung: Das 200-MWh-Bohot-BESS-Projekt
Am 3. April 2026 erreichte das Bohot-Projekt den Netzanschluss bei voller Kapazität und erfüllte damit die strengen europäischen Anforderungen an die Netzanbindung. Das Projekt nutzt eine modulare Architektur aus Gleichstrom-Batteriekabinen, integrierten Wechselstromkabinen und PCS-Einheiten, gekoppelt mit einem 33-kV-Netzanschlusssystem. Es läuft nun stabil und hat Anerkennung von lokalen Partnern und Regulierungsbehörden erhalten, was den Grundstein für ein tieferes Engagement in Europa legt.
Über das Netz hinaus bauen
Das CRRC Zhuzhou Institute legt Wert auf lokale Personalbeschaffung, Qualifizierungsmaßnahmen und lokale Beschaffung, um die heimischen Lieferketten zu stärken. Über den gesamten Projektlebenszyklus hinweg wendet das Unternehmen Umweltschutzmaßnahmen und Umweltverträglichkeitsprüfungen an, die Energieeffizienz, CO2-Reduzierung und den Schutz der biologischen Vielfalt abdecken. Die Einhaltung der Vorschriften des Gastlandes und internationaler Standards hat Vertrauen bei Regierungen und Regulierungsbehörden weltweit geschaffen.
Ebenfalls zu sehen: „Chixiao" 460-kW-PV-Wechselrichter
Das CRRC Zhuzhou Institute wird außerdem seinen „Chixiao" 460-kW-PV-Wechselrichter vorstellen. Der Wechselrichter, der die Designstandards für Hochgeschwindigkeitszüge übernimmt, erhöht die Nennleistung auf 460 kW (max. 506 kW) und verbessert die Leistungsdichte um 28 % gegenüber der Vorgängergeneration. Zudem kommt erstmals eine neue Generation von Siliziumkarbid-Bauelementen (SiC) zum Einsatz, wodurch die Systemkosten für große Freiflächen-Solarkraftwerke gesenkt werden.
Besucher sind eingeladen, sich in Halle an den Ständen B2.540 und B2.640 über neue Möglichkeiten auf dem europäischen Markt für saubere Energie zu informieren.
Weitere Informationen über das CRRC Zhuzhou Institute finden Sie unter https://www.crrcgc.cc/zsen/

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Das Bundesgericht hat die kommunalen Mindestlöhne in Zürich und Winterthur bestätigt und damit einen Leitentscheid für alle Gemeinden im Kanton Zürich gefällt. Die in Volksabstimmungen im Juni 2023 deutlich angenommenen Regelungen – 23.90 Franken pro Stunde in der Stadt Zürich und 23 Franken in Winterthur – sind rechtens und können nun in Kraft gesetzt werden. Die Beschwerden der beiden Städte gegen das Zürcher Verwaltungsgericht wurden gutgeheissen, dessen Verbotsentscheid aufgehoben.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach dem Umfang der Gemeindeautonomie. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, Städte und Gemeinden dürften keine Mindestlöhne einführen, dies sei ausschliesslich Sache des Kantons und gehe über die sozialhilferechtlichen Kompetenzen der Gemeinden hinaus. Das Bundesgericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Die Zürcher Kantonsverfassung gewährt den Gemeinden einen ausreichend weiten Handlungsspielraum, um Mindestlöhne zur Bekämpfung von Erwerbsarmut festzulegen – ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Verfassungsnorm bedarf.
Der Entscheid hat über die beiden Verfahren hinausreichende Wirkung. Da es sich um einen Leitentscheid handelt, steht es nun allen Städten und Gemeinden im Kanton Zürich offen, eigene Mindestlöhne zu erlassen. Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht grundsätzlich, dass kommunale Mindestlöhne dazu beitragen können, Working Poor zu reduzieren und zu verhindern, dass Personen trotz Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies knüpft an Zielsetzungen der Bundesverfassung an, wonach arbeitsfähige Personen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten können sollen.
Wirtschafts- und Gewerbekreise reagieren mit Skepsis. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv warnt vor einem «Flickenteppich» unterschiedlicher Mindestlöhne, der Unternehmen bürokratisch belaste und die Kontrolle durch die Behörden erschwere. Aus Sicht des Verbands setzen kantonale und kommunale Mindestlohninitiativen die etablierte Sozialpartnerschaft zunehmend unter Druck. Der sgv unterstützt deshalb den in der laufenden Sommersession beschlossenen politischen Kompromiss, wonach in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen die dort sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Mindestlöhne Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen haben sollen – unter Wahrung erworbener Lohnansprüche durch eine Besitzstandsregel.