Elliott Management Statement on Nippon Express Holdings, Inc.

20.05.2026

LONDON, May 20, 2026 /PRNewswire/ -- Elliott Investment Management L.P. and Elliott Advisors (UK) Limited ("Elliott"), which advise funds that together own approximately 6% of Nippon Express Holdings, Inc. ("Nippon Express" or the "Company"), today issued the following statement:

Elliot logo

Elliott's investment in Nippon Express reflects our belief in the fundamental strength of the Company's business as the leading freight forwarder in Japan. Despite its dominant position and strong competitive advantage, Nippon Express is deeply undervalued relative to its peers. Closing the gap to Nippon Express' intrinsic value will require bold and ambitious steps which should include: a pause and re-evaluation of the current M&A strategy, the introduction of measures to increase profitability and right sizing the balance sheet to improve capital efficiency. We look forward to continuing to work constructively with Nippon Express to unlock its full value for all shareholders.

About Elliott

Elliott Investment Management L.P. (together with its affiliates, "Elliott") manages approximately $79.8 billion of assets as of December 31, 2025. Founded in 1977, it is one of the oldest funds under continuous management. The Elliott funds' investors include pension plans, sovereign wealth funds, endowments, foundations, funds-of-funds, high net worth individuals and families, and employees of the firm. Elliott Advisors (UK) Limited is an affiliate of Elliott Investment Management L.P.

Media Contacts:

London

Stijn van de Grampel

Elliott Advisors (UK) Limited

T: +44 20 3009 1061

svdgrampel@elliottadvisors.co.uk

New York

Stephen Spruiell

Elliott Investment Management L.P.

T: +1 (212) 478-2017

sspruiell@elliottmgmt.com

Tokyo

Brett Wallbutton

Ashton Consulting

T: +81 (0) 3 5425-7220

b.wallbutton@ashton.jp

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Finanzkrise in Wetzikon: Gericht gewährt GZO ein halbes Jahr Aufschub

15.06.2026

Das GZO Spital Wetzikon erhält für seine Sanierungsbemühungen mehr Zeit: Das zuständige Nachlassgericht hat die definitive Nachlassstundung letztmals um sechs Monate bis zum 19. Dezember 2026 verlängert. Damit reagiert das Gericht auf ein Übernahmeangebot, das dem Spital Ende März zugegangen ist und derzeit vertieft geprüft wird. Die Sachwalter hatten die Fristverlängerung beantragt, um die laufenden Verhandlungen mit einer nicht namentlich genannten Interessentin fortführen zu können.

Das Kaufangebot ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Zentral ist laut Mitteilungen von Spital und Sachwaltern die gesicherte Übertragung beziehungsweise Neuerteilung der kantonalen Leistungsaufträge an eine neue Betreiberin. Erst wenn diese und weitere Bedingungen erfüllt sind, kann ein Verkauf zustande kommen. In diesem Fall rechnen die Sachwalter damit, den Gläubigern einen angepassten Nachlassvertrag mit potenziell besseren Konditionen vorlegen zu können. Die ursprünglich für Mitte Mai geplante Gläubigerversammlung war deshalb bereits im April verschoben worden.

Nach Angaben des Sachwalters sind die Voraussetzungen für die definitive Nachlassstundung weiterhin gegeben. Der laufende Spitalbetrieb gilt als stabil, die während der Nachlassstundung neu eingegangenen Verbindlichkeiten kann das GZO den Angaben zufolge aus dem operativen Geschäft bedienen. Bis zum Ende der nun verlängerten Frist soll der Betrieb in Wetzikon regulär weitergeführt werden. GZO und Sachwalter stehen nach eigenen Aussagen in engem Kontakt mit der Interessentin und wollen über das weitere Verfahren und einen neuen Termin für die Gläubigerversammlung informieren, sobald der Stand der Verhandlungen dies zulässt.

Das Spital Wetzikon befindet sich seit bald zwei Jahren in einer existenziellen finanziellen Krise. Auslöser ist vor allem eine Anleihe über 170 Millionen Franken, die im Juni 2024 hätte zurückgezahlt werden müssen. Da die Mittel dafür fehlten, wurde das Nachlassverfahren eingeleitet. Mit der nun gewährten letzten Verlängerung der Nachlassstundung bleibt dem GZO ein begrenztes Zeitfenster, um den Verkauf abzuschliessen und eine für Gläubiger tragfähige Lösung zu finden. Eine weitere Erstreckung der Frist ist rechtlich nicht vorgesehen.